F1 24 70 URTEIL VOM 23. FEBRUAR 2024 Kantonsgericht Wallis Steuerrechtliche Abteilung Dr. Thierry Schnyder, Einzelrichter, Nicole Montani, Gerichtsschreiberin, in Sachen X _________, Beschwerdeführerin gegen STEUERVERWALTUNG DES KANTONS WALLIS, Vorinstanz (Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen) Beschwerde gegen die Sicherstellungsverfügung vom 15. März 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
F1 24 70
URTEIL VOM 23. FEBRUAR 2024
Kantonsgericht Wallis Steuerrechtliche Abteilung
Dr. Thierry Schnyder, Einzelrichter, Nicole Montani, Gerichtsschreiberin,
in Sachen
X _________, Beschwerdeführerin
gegen
STEUERVERWALTUNG DES KANTONS WALLIS, Vorinstanz
(Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen) Beschwerde gegen die Sicherstellungsverfügung vom 15. März 2023
- 2 - Eingesehen - die von Beschwerdeführerin bei der Kantonalen Steuerrekurskommission einge- reichte Beschwerde vom 1. Mai 2023 gegen die Sicherstellungsverfügung vom
15. März 2023 der kantonalen Steuerverwaltung, in der die Beschwerdeführerin mit- teilt, dass die zu sichernde Bundessteuer für das Jahr 2021 vollständig bezahlt wor- den sei; - die Bestätigung des Eingangs der Beschwerde sowie die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses der Kantonalen Steuerrekurskommission vom 15. Juni 2023; - die Mitteilung der Kantonalen Steuerverwaltung vom 8. November 2023, dass sie auf das Einreichen einer Stellungnahme verzichtet und dass noch eine Forderung von Fr. 52.82 offen sei; - die Mitteilung des Kantonsgerichts vom 11. Januar 2024, dass seit dem 1. Januar 2024 die steuerrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts des Kantons Wallis als einzige Instanz für die Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Steuer- rechts im Kanton Wallis zuständig ist; - das Schreiben des Kantonsgerichts vom 19. Januar 2024; - die eingereichte Replik der Beschwerdeführerin vom 8. Februar 2024 in der sie an- kündigt, alle Forderungen begleichen zu wollen; - die Bestätigung der Kantonalen Steuerverwaltung vom 21. Februar 2024, dass keine Forderungen mehr bestehen. - die übrigen Akten; erwägend, - dass anlässlich der Neuordnung der Steuergerichtsbarkeit seit dem 1. Januar 2024 nach Art. 150 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 10. März 1976 (StG) und Art. 81a VVRG sowie Art. 8 Abs. 1 des Ausführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 24. September 1997 (AGDBG) die steuerrechtliche Abtei- lung des Kantonsgerichts des Kantons Wallis als einzige Instanz für die Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Steuerrechts im Kanton Wallis zuständig ist;
- 3 - - dass über die Beschwerde vom 1. Mai 2023 noch kein Entscheid ergangen ist und die Beurteilung daher neu in der Kompetenz der Steuerrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts liegt; - dass die zuständige Kantonale Steuerbehörde auch vor der rechtskräftigen Feststel- lung des Steuerbetrages jederzeit die Sicherstellung verlangen kann, falls der Steu- erpflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz hat. Die Sicherstellungsverfügung hat den sicherzustellenden Betrag anzugeben und ist sofort vollstreckbar. Sie ist einem gerichtlichen Urteil im Sinne von Art. 80 des SchKG gleichgestellt (Art. 169 Abs. 1 StG); - dass die Sicherstellungsverfügung dem Steuerpflichtigen schriftlich eröffnet wird und durch Rekurs an die Steuerrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts (bis zum
31. Dezember 2023 an die Kantonale Steuerrekurskommission) angefochten werden kann (Art. 169 Abs. 3 StG); - dass die Kantonale Steuerverwaltung am 21. Februar 2024 mitgeteilt hat, dass ge- genüber der Beschwerdeführerin keine Forderungen mehr bestehen; - dass der sicherzustellende Betrag Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerde- verfahrens bildete und nun erstattet worden ist; - dass das Beschwerdeverfahren somit gegenstandslos geworden ist und abgeschrie- ben werden kann (Art. 80 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 57 VVRG); - dass gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. a RPflG der Präsident oder ein delegierter Richter bei Gegenstandslosigkeit einer Angelegenheit als Einzelrichter entscheiden kann und die Bezahlung aller Forderungen einen solchen Fall darstellt; - dass im Falle der Gegenstandslosigkeit mangels einer Regelung im Gesetz gemäss Bundesgericht bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen ist (BGE 125 V 373 E. 2a; Urteile des Bundesgerichts 7B_105/2024 vom 7. Februar 2024 E. 4; 5A_212/2019 vom 2. März 2020 E. 2.4). Lässt sich der mutmassliche Ausgang eines Verfahrens im konkreten Fall nicht ohne weiteres feststellen, so greift das Bundes- gericht auf allgemeine zivilprozessrechtliche Kriterien zurück; danach wird in erster Linie jene Partei kosten- und entschädigungspflichtig, die das gegenstandslos ge- wordene Verfahren veranlasst hat oder bei der die Gründe eingetreten sind, die zur
- 4 - Gegenstandslosigkeit des Verfahrens geführt haben (Urteil des Bundesgerichts 5A_212/2019 vom 2. März 2020 E. 2.5.; KÖLZ / HÄNER / BERTSCHI, Verwaltungsver- fahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., 2013, S. 409 f. N. 1173); - dass die Beschwerdeführerin bei diesem Verfahrensausgang auf jeden Fall die Kos- ten von Verfahren und Entscheid aufzuerlegen sind (Art. 89 Abs. 1 VVRG); - dass sich gemäss Art. 3 GTar die Kosten aus den Auslagen der Entscheidbehörde sowie der Gerichtsgebühr zusammensetzen; - dass die Gerichtsgebühr für Beschwerdeverfahren vor der Steuerrechtlichen Abtei- lung des Kantonsgerichts in der Regel zwischen Fr. 280.00 und Fr. 5 000.00 beträgt (Art. 25 GTar); - dass die Gerichtsgebühr – die zudem global die Kosten der Kanzlei decken soll (Art. 3 Abs. 3 GTar) – gemäss Art. 13 Abs. 1 GTar aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien, sowie ihrer finan- ziellen Situation festgesetzt wird und sie sich verhältnismässig reduziert, wenn ein Verfahren nicht bis zu Ende geführt wird (Art. 14 Abs. 1 GTar); - dass aufgrund dieser Kriterien eine Gerichtsgebühr von Fr. 100.00 als angemessen erscheint, die der Beschwerdeführerin auferlegt wird; - dass die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei keinen Anspruch auf eine Par- teientschädigung hat (Art. 91 Abs. 1 VVRG e contrario) und auch den staatlichen Behörden eine solche in der Regel, von der abzuweichen vorliegend keine Veran- lassung besteht, nicht zugesprochen wird (Art. 91 Abs. 3 VVRG).
- 5 - Demnach erkennt das Kantonsgericht
1. Das Verfahren F1 24 70 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Es obliegt der Kantonalen Steuerverwaltung allfällige Sicherstellungen (z.B. Eintra- gungen im Grundbuch oder Sperrungen von Bankkonten) aufzuheben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Die Gerichtskosten von Fr. 100.00 werden X _________ auferlegt. 5. Das Urteil wird X _________, der kantonalen Steuerverwaltung des Kantons Wallis sowie der Eidgenössische Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 6. Die Gerichtsgebühr von Fr. 100.00 wird mit dem von der Beschwerdeführerin ge- leisteten Kostenvorschuss von Fr. 500.00 verrechnet und Fr. 400.00 werden der Beschwerdeführerin zurückerstattet. Sitten, 23. Februar 2024